Satzung des Schlösserbundes e. V. 
zu Wolfenbüttel 
 

gemäß Mitgliederbeschluss vom 14. September 2019

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Schlösserbund und ist unter dieser Bezeichnung  beim Amtsgericht Wolfenbüttel mit dem Zusatz“ eingetragener Verein“ („e.V.“) eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfenbüttel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Aufgaben

  (1) Der Zweck des Schlösserbundes ist aus der Tradition und dem Zusammenhalt der aktiven 
          und ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Anna-Vorwerk-Schule / des Gymnasiums im 
          Schloss die Unterstützung der Schule bei der Finanzierung von Vorhaben und 
          Anschaffungen, die der Förderung der Bildung und des Schullebens dienen.

  1. Diese Unterstützung soll außerdem erfolgen durch Kontakte zu Schule, Schulleitung und Lehrern sowie                    untereinander, bei denen die Schülerinnen und Schüler von den Ehemaligen und ihren Erfahrungen profitieren      können.
  2. Hierzu wird auch die Vereinszeitung „Blätter aus dem Schlosse“ in regelmäßigen Abständen herausgegeben.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“         der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

   1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

   2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

   3. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer mindestens16 Jahre alt ist und zu den aktiven oder ehemaligen                        Schülerinnen/Schülern der Anna-Vorwerk-Schule /Gymnasium im Schloss gehört, außerdem die früheren und                heutigen Lehrkräfte der Schule.

   4. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die satzungsmäßigen Dienste des Vereins in Anspruch nimmt und                  die Zwecke des Vereins, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen, durch Mitarbeit oder Beiträge                 ördert. 

   5. Fördernde Mitglieder können weder wählen noch gewählt werden. Sie können ohne Stimmrecht an der                             Mitgliederversammlung teilnehmen. 

   6. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der                        Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

   7. Durch den Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Dieses soll nur an Vereinsmitglieder                             erfolgen, die sich durch ihre Mitarbeit besondere Verdienste erworben haben oder an Mitglieder, Personen und               Sponsoren, die eine besonders großzügige Spende erbracht haben.

   8. Die Mitgliedschaft endet
           a) durch Tod
           b) durch Austritt
           c) durch Ausschluss
           d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

   9. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf                die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des                Kalenderjahres einzuhalten ist. 

             Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

  10. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder,
           a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter  Mahnung mit der Bezahlung des 
              Jahresbeitrages im Rückstand ist, und seit der  Mahnung zwei Monate verstrichen 
              sind und in der Mahnung der Ausschluss angekündigt worden ist.
           b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
           c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
               Vor dem Ausschlussverfahren muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder
               mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist 
               schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann 
               das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist 
               innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des begründeten Ausschlussbeschlusses 
               schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat dann binnen Frist von 
               8 Wochen nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Mitgliederversammlung 
               einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

   11. Die Streichung von der Mitgliederliste führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen                                  Geschäftsjahres. Der Vorstand kann die Streichung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vor-                                      standsmitglieder beschließen, wenn
           a) das Mitglied unter seiner letzten bekannten Anschrift mindestens 2x erfolglos 
               angeschrieben worden ist, ohne der Bitte sich zu melden nachzukommen.
            b) der Zustellversuch der “ Blätter aus dem Schlosse“ unter der letzten bekannten 
                Anschrift durch Rücksendung der Zeitschrift erfolglos war und die schriftliche 
                Aufforderung sich beim Vorstand zu melden, erfolglos war.

§ 4  Mitgliedsbeiträge

     1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Dabei handelt es                  sich um Jahresbeiträge, die zu Jahresbeginn im Voraus fällig sind. Darüber hinaus können freiwillige Spenden                geleistet werden . Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedern, die im außereuropäischen Ausland leben, eine                      kostenfreie Mitgliedschaft zu gewähren, wenn die Finanztransaktionen unverhältnismäßigen Aufwand                            verursachen würden. Ebenso steht dem Vorstand das Recht zu, einem Mitglied in wirtschaftlicher Not den                      Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
               Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezugspreis für die „Blätter aus dem Schlosse“ enthalten.

     2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

§ 5  Organe des Vereins

       Die Organe des Vereins sind :
                        1.  Der Vorstand
                        2.  Die Mitgliederversammlung

§ 6  Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus :
           a) dem/der 1. Vorsitzenden
           b) dem/der Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden
           c) dem/der Schriftführer/in
           d) dem/der Rechnungsführer/in
           e) 7 Beisitzern

    2. Zu den Beisitzern gehört der/die Leiter/in des Gymnasiums im Schloss.
              Den Beisitzern soll außerdem eine aktive oder ehemalige Lehrkraft der Schule angehören.

    3. Der Vorstand kann dritte mit Aufgaben zur Durchführung der Vereinsziele beauftragen.

    4. Der Vorstand wird auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden                  stimmberechtigten Mitglieder gewählt

    5. Alle gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes                    vorzeitig aus, hat der Vorstand das Recht ein Ersatzmitglied zu wählen.

    6. Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die                          Rechnungsführer/in. Sie zeichnen jeweils zu zweit.

    7. Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandsmitglieder mindestens einmal im Quartal zur Sitzung ein. Der Vorstand                  entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei                        Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 7  Die Rechte und Pflichten des Vorstandes

    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem                        anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
           a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie 
               Aufstellung der Tagesordnung.
           b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit diese der 
               Satzung entsprechen.
           c) Beschlussfassung gemäß §§ 3 u.4 der Satzung.
           d) Entscheidung über die Vergabe von Vereinsmitteln.
           e) Werbung von Mitgliedern und Sponsoren.
            f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
           g) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach Bedarf oder 
              auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern. Die Ladung 
              hierzu erfolgt schriftlich oder durch die Tageszeitung.

    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt zu seiner Beratung in 
              bestimmten Fragen zur Unterstützung der Vereinsarbeit für die Dauer einer Wahlperiode oder 
              von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

§ 8  Die Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen.

    2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4                         Wochen schriftlich durch Veröffentlichung in den „Blättern aus dem Schlosse“ einzuladen. Die Einladung                         erfolgt an die letzte bekannte Adresse. Sie gilt mit der Aufgabe zur Post als termingerecht erfolgt.

    3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine                         Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der                                            Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer (mit Ausnahme der jeweiligen Schulleitung).

    2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse             und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten              Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    3. Die Mitgliederversammlung hat den Geschäftsbericht des/der Vorsitzenden sowie den Kassenbericht des/der                     Rechnungsführers/in entgegenzunehmen undüber die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der mit der                         Kassenprüfung befassten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu befinden.

    4. Beschlussfassung über  Satzungsänderungen.

    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

    6. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

    7. Entscheidung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

§ 10  Beschlussfassung

    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der Vertretung oder einem anderen Vorstandsmitglied                  geleitet. Ist kein andres Vorstandsmitglied anwesend. bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine/n                          Versammlungsleiter/in.

  1. Es wird offen abgestimmt. Die Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn 2/3 der erschienenen                            stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu geladen wurde.
  3. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei                              Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Zur Änderung der Satzung und der Mitgliedsbeiträge ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen       erforderlich.

§ 11  Niederschrift

    Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom                      Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12  Satzungsänderung

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  1. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung, die in den „Blättern aus         dem Schlosse“ mitgeteilt wird, bekannt zu geben.

§13  Vermögen

   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten                      keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des                      Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Gymnasium im Schloß, als Rechtsnachfolger der Anna-                Vorwerk-Schule, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    2. Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss das Vermögen ebenfalls ausschließlich für 
                gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 14Vereinsauflösung

    Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter 25 sinkt.

  1. Zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins ernennt die letzte Mitgliederversammlung den Vorstand oder eine                andere geeignete Person zum Liquidator

 

 

Wolfenbüttel, den 14.09.2019  

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.